Ideen und Verwirklichung

Planung der Zulassung

StVZO und Technische Richtlinien für KFZ Anhänger bis 3,5t zGG

Da der Anhänger in Deutschland eine Zulassung für den Öffentlichen Verkehr bekommen soll habe ich mich über die Zulassungsrichtlinien in der StVZO Informiert.

StVZO:

§16 Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.....

§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Beleuchtung etc... in weiteren Regeln.

EU Richtlinie 70/320/EG
In dieser Richtlinie werden die möglichen Bremssysteme für Kraftfahrzeuganhänger beschrieben.
Darin ist technisch geregelt, was es benötigt, um einen Auflaufgebremsten Drehschemelanhänger mit zwei gebremsten Achsen in Europa zuzulassen.

usw.....

Um diesen Regeln zu entsprechen habe ich das Fahrgestell im Maschinenbau-CAD (von engl. computer-aided design) Statisch berechnet. Auf den Nachweis der dynamischen Belastbarkeit habe ich aufgrund der hohen statischen Stabilität verzichtet.

Änderung des Gehnemigungverfahrens (Bremssystem) für PKW-Drehschemelanhänger unter 3,5t (Update 2016)

Ein Forumsuser im T4-Forum hat mich auf die Anpassung der ECE Regelung aufmerksam gemacht.

Zitat:
Am 1. November 2012 wurde die in Verordnung (EG) 661/2009 (Allgemeine Sicherheitsverordnung - GSR) gennannte Rechtsvorschrift für neu zu erstellende Typgenehmigungen von Fahrzeugen verbindlich. So wird für das Thema "Bremsen" nicht länger die Richtlinie 71/320/EWG, sondern jetzt nur die ECE-Verordnung R13 angewandt.

Das bedeutet im Fall für Auflaufgebremste Drehschemelanhänger, das Anpassungen größere technische Auswirkungen haben. So heißt es in Verordnung ECE R13 über Deichselanhänger, dass diese nicht auflaufgebremst sein dürfen. Im Rahmen von Richtlinie 71/320/EWG war das noch gestattet.

Beim Thema "Beleuchtungsanlage" z.B. bleiben die alten Genehmigungen auf Basis von 76/756/EWG gültig. Die Bremsengenehmigungen gemäß 71/320/EWG müssen jedoch vor dem 1. November 2014 in ECE R13-Genehmigungen umgeändert worden sein.

So ein Glück für mich, ich hatte die Betriebserlaubniss und die Zulassungspapiere für den Anhänger am 27. Juni 2012 erhalten. Es gilt ein Bestandsschutz.

Man fragt sich natürlich, warum der Auflaufgebremste Drehschemelanhänger keine Neuzulassung bekommen kann. Einen Grund habe ich bereits selbst erlebt:
Beim Bremsen in Kurven neigt der Anhänger dazu, nicht stark genug aufzulaufen, was zu einer zu geringen Bremsleitung führt. Das wiederum kann verursachen, dass das Zugfahrzeug an der Hinterachse aus der Kurve gedrückt wird.